Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 08.09.2026
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§ 1 Geltungsbereich und Abwehrklausel

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der safeReflex GmbH, Adolf-Ahlers-Straße 4, 26427 Esens („safeReflex“), mit ihren Kunden, soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

2. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über die Entwicklung, Gestaltung, Herstellung, Lieferung und Bearbeitung von Druckerzeugnissen, Werbemitteln, digitalen und analogen Medien, Konzepten, Entwürfen, grafischen Leistungen, technischen Leistungen sowie sonstigen Waren und Dienstleistungen von safeReflex.

3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, safeReflex stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn safeReflex einer Bestellung unter Hinweis auf entgegenstehende Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

4. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

5. Individuelle Vereinbarungen zwischen safeReflex und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Für die Wirksamkeit individueller Vereinbarungen gelten die gesetzlichen Formvorschriften.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt

1. Angebote von safeReflex sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von safeReflex oder durch Ausführung der Leistung zustande.

2. Die Auftragsbestätigung bestimmt den Umfang der von safeReflex geschuldeten Leistung. Soweit keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, schuldet safeReflex nur die in der Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung oder dem Angebot ausdrücklich bezeichneten Leistungen.

3. Angaben in Angeboten, Katalogen, Preislisten, Prospekten, Mustern, Abbildungen und sonstigen Unterlagen sind nur dann verbindliche Beschaffenheitsangaben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4. safeReflex ist berechtigt, Leistungen durch geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen ausführen zu lassen.

5. Soweit safeReflex zur Leistungserbringung auf Vorleistungen, Materialien, Software, Daten, Freigaben oder sonstige Mitwirkungshandlungen des Kunden angewiesen ist, steht die Leistungspflicht von safeReflex unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Mitwirkung des Kunden.

6. Stellt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfangs fest, bedürfen diese einer ausdrücklichen Bestätigung durch safeReflex. safeReflex ist berechtigt, hierfür eine angemessene zusätzliche Vergütung zu verlangen.

7. Von safeReflex auf Wunsch des Kunden erbrachte Leistungen zur Vorbereitung eines später nicht zustande kommenden Auftrags, insbesondere Konzepte, Entwürfe, Kalkulationen, Muster, Layouts, Beratungen oder technische Prüfungen, sind zu vergüten, sofern ihre Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

8. Bei elektronischem Vertragsschluss stellt safeReflex die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern im jeweils gesetzlich erforderlichen Umfang zur Verfügung. Soweit gesetzlich zulässig, können weitergehende elektronische Informations- und Bestätigungsanforderungen im B2B-Verkehr abweichend vereinbart werden.

§ 3 Leistungsumfang, Unterlagen und Archivierung

1. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung ist ausschließlich die jeweils aktuelle Auftragsbestätigung bzw. die ausdrücklich einbezogene Leistungsbeschreibung.

2. safeReflex ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Inhalte, Daten, Texte, Bilder, Marken, technische Angaben oder sonstige Unterlagen auf ihre rechtliche Zulässigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.

3. Eine rechtliche Prüfung von Kennzeichen, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht oder sonstigen Schutzrechten ist nicht Bestandteil der Leistung von safeReflex, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Daten, Dateien, Texte, Bilder, Logos, Marken und sonstigen Materialien zur vertragsgemäßen Nutzung geeignet sind und keine Rechte Dritter verletzen.

5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, entscheidet safeReflex nach sachgerechten Kriterien über die technische Ausführung, das eingesetzte Produktionsverfahren, Materialien, Datenträger und sonstige technische Mittel.

6. safeReflex ist nicht verpflichtet, Kundenunterlagen, Produktionsdaten oder sonstige Daten nach Abschluss des Auftrags zu archivieren. Eine Aufbewahrung erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und gegebenenfalls gegen gesonderte Vergütung.

(a) Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

(b) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden dem Kunden offene Produktions-, Quell- oder Arbeitsdateien nicht überlassen.

§ 4 Konzepte, Entwürfe und Freigaben

1. Konzepte, Layouts, Entwürfe, Reinzeichnungen, Korrekturabzüge, Muster und sonstige Arbeitsergebnisse sind vom Kunden unverzüglich zu prüfen.

2. Der Kunde hat Korrekturen, Änderungswünsche und Freigaben innerhalb der von safeReflex gesetzten angemessenen Frist mitzuteilen.

3. Freigaben können in Textform erfolgen. Mit der Freigabe bestätigt der Kunde insbesondere die inhaltliche und technische Richtigkeit der freigegebenen Fassung.

4. Nach erteilter Freigabe sind Änderungen nur noch gegen gesonderte Vergütung möglich, soweit die Änderung nicht zur Beseitigung eines von safeReflex zu vertretenden Mangels erforderlich ist.

5. Eine automatische Genehmigung allein durch Schweigen des Kunden wird nicht vereinbart. safeReflex bleibt jedoch berechtigt, bei ausbleibender Mitwirkung angemessene Fristen zu setzen und nach erfolglosem Fristablauf die gesetzlichen Rechte wegen Annahme- bzw. Mitwirkungsverzugs geltend zu machen.

6. Verzögerungen aufgrund ausstehender Freigaben oder sonstiger fehlender Mitwirkung des Kunden verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

§ 5 Preise und Preisanpassungen

1. Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Soweit keine Individualvereinbarung getroffen wurde, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten und Stundensätze von safeReflex.

2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Reise-, Versand-, Verpackungs-, Fracht-, Zoll-, Lizenz-, Fremdleistungs- und sonstige projektbezogene Nebenkosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.

4. Nachträglich vom Kunden veranlasste Änderungen, zusätzliche Korrekturschleifen, Mehrleistungen, Wartezeiten und durch fehlende oder verspätete Mitwirkung verursachte Aufwendungen werden nach den vereinbarten bzw. üblichen Sätzen von safeReflex berechnet.

5. Bei Dauerschuldverhältnissen und Leistungen, die aufgrund ihrer vereinbarten Laufzeit erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, ist safeReflex berechtigt, die Vergütung angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere Lohn-, Material-, Energie-, Transport-, Lizenz- oder Fremdleistungskosten, verändern.

6. Bei Kostensenkungen wird safeReflex die Auswirkungen der Kostensenkung bei der nächsten Anpassung angemessen berücksichtigen.

7. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % gegenüber der ursprünglich vereinbarten Vergütung, ist der Kunde berechtigt, den von der Preiserhöhung betroffenen noch nicht erbrachten Leistungsteil innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und bereits verbindlich disponierte Fremdkosten bleiben hiervon unberührt.

8. Das Recht von safeReflex zur Anpassung der Vergütung bei vom Kunden gewünschten Leistungsänderungen bleibt unberührt.

§ 6 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

1. Sämtliche Rechte an Konzepten, Entwürfen, Layouts, Gestaltungen, Grafiken, Texten, Fotografien, Illustrationen, Softwarebestandteilen, Produktionsdaten, Arbeitsdateien und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei safeReflex bzw. den jeweiligen Rechteinhabern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen für den im Auftrag vorausgesetzten bzw. vereinbarten Zweck.

3. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Bearbeitung, Weiterübertragung, Unterlizenzierung, kommerzielle Verwertung außerhalb des vereinbarten Zwecks oder Verwendung für andere Projekte, bedarf der vorherigen Zustimmung von safeReflex, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

4. Rechte an von Dritten stammenden Materialien, Schriften, Stockmedien, Software, Fotografien oder sonstigen Bestandteilen werden ausschließlich im Umfang der jeweiligen Lizenzbedingungen eingeräumt.

5. Eine Übertragung von Eigentum oder Nutzungsrechten an offenen Produktions-, Quell- oder Arbeitsdateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

6. safeReflex darf Arbeitsergebnisse, soweit dadurch keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden verletzt werden, zu Referenz- und Eigenwerbezwecken verwenden. Der Kunde kann einer konkreten Verwendung aus berechtigten Gründen widersprechen.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Rechnungen von safeReflex sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

2. Bei Neukunden, größeren Aufträgen, Sonderanfertigungen oder begründetem Zahlungsausfallrisiko kann safeReflex angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen verlangen.

3. Bei wiederkehrenden Leistungen kann safeReflex monatliche Vorauszahlungen vereinbaren.

4. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags bei safeReflex.

5. Bei Zahlungsverzug ist safeReflex berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden zu verlangen.

6. Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist safeReflex berechtigt, noch ausstehende Leistungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls angemessen ist.

7. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt und mit der Hauptforderung in einem rechtlichen Zusammenhang steht.

8. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mängel besteht nur in angemessenem Umfang und nur in Höhe eines Betrags, der in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand der Mängelbeseitigung steht.

10. safeReflex ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und anschließend auf die älteste fällige Hauptforderung anzurechnen.

§ 8 Lieferungen, Leistungsfristen und höhere Gewalt

1. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von safeReflex ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

2. Angegebene Liefer- und Leistungszeiten beginnen grundsätzlich erst mit vollständiger Klärung sämtlicher technischer, kaufmännischer und organisatorischer Einzelheiten sowie – soweit vereinbart – Eingang vereinbarter Vorauszahlungen.

3. Die Einhaltung von Fristen setzt die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Kunden voraus.

4. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Lieferengpässen, behördlichen Maßnahmen, Cyberangriffen oder sonstigen von safeReflex nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

5. Gleiches gilt für nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen bzw. Leistungen von Vorlieferanten, sofern safeReflex die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung selbst nicht beliefert wird.

6. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

7. Gerät der Kunde mit einer erforderlichen Mitwirkungshandlung oder Abnahme in Verzug, ist safeReflex berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten, Lagerkosten, Wartezeiten und sonstige Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

8. Die Gefahr geht bei Warenlieferungen mit Übergabe an den Kunden, dessen Beauftragten oder den Transporteur auf den Kunden über, soweit gesetzlich zulässig.

§ 9 Untersuchung, Mängelrechte und Gewährleistung

1. Der Kunde hat gelieferte Waren und erbrachte Leistungen unverzüglich nach Erhalt bzw. Abnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, in Textform anzuzeigen. Für Kaufleute bleibt § 377 HGB unberührt.

2. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

3. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gelten nach Maßgabe dieser AGB.

4. Bei berechtigten Mängeln ist safeReflex zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. safeReflex entscheidet nach den gesetzlichen Voraussetzungen über Art und Weise der Nacherfüllung, soweit dem Kunden nicht zwingend ein Wahlrecht zusteht.

5. safeReflex ist berechtigt, eine Nacherfüllung von der Rückgabe bzw. Bereitstellung der mangelhaften Ware abhängig zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig und zur Prüfung oder Durchführung der Nacherfüllung erforderlich ist.

6. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte zu.

7. Mängelrechte bestehen nicht für Fehler, die auf Vorgaben, Materialien, Daten, Freigaben oder sonstige Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, soweit safeReflex den Kunden nicht auf erkennbare Fehler hingewiesen hat und den Fehler nicht selbst zu vertreten hat.

8. Bei Leistungen oder Waren von Drittanbietern wird safeReflex dem Kunden im gesetzlich zulässigen Umfang bestehende Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller oder Lieferanten abtreten oder deren Geltendmachung unterstützen. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegen safeReflex bleiben hiervon unberührt.

9. Die gesetzlichen Regelungen über den Rückgriff von safeReflex in der Lieferkette, insbesondere §§ 445a und 445b BGB, bleiben unberührt.

10. Soweit gesetzlich zulässig und nicht zwingende längere gesetzliche Fristen gelten, verjähren Mängelansprüche bei Lieferungen neuer Sachen und bei Werkleistungen in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

11. Die Verkürzung der Verjährungsfrist nach Absatz 10 gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aufgrund einer übernommenen Garantie sowie in Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht.

12. Die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über Verbrauchsgüterkäufe finden im reinen B2B-Geschäft keine Anwendung.

§ 10 Druckerzeugnisse, Muster und branchenübliche Abweichungen

1. Bei Druckerzeugnissen, Reproduktionen und vergleichbaren Leistungen können technisch bedingte Abweichungen insbesondere bei Farbe, Material, Format, Oberfläche, Haptik und Verarbeitung auftreten, soweit diese innerhalb der branchenüblichen Toleranzen liegen.

2. Geringfügige Farbabweichungen zwischen Bildschirmdarstellung, digitalen Daten, Proofs, Mustern und dem späteren Produktionsergebnis stellen keinen Mangel dar, soweit sie technisch bedingt und unvermeidbar sind.

3. Produktionsbedingt notwendige geringfügige Abweichungen von vereinbarten Mengen, Formaten oder Materialien gelten nicht als Mangel, sofern sie branchenüblich und dem Kunden zumutbar sind.

4. Bei bedruckten Produkten sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage zulässig und stellen keinen Mangel dar. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Ein Anspruch des Kunden auf Nachlieferung der Fehlmenge im Falle einer Minderlieferung ist ausgeschlossen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, Druckfreigaben und Korrekturabzüge sorgfältig zu prüfen. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für darin enthaltene, von ihm zu vertretende Fehler.

§ 11 Mitwirkungspflichten und Rechte Dritter

1. Der Kunde stellt safeReflex sämtliche zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Daten, Dateien, Inhalte, Freigaben und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

2. Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder safeReflex zu ihrer vertragsgemäßen Nutzung berechtigt ist.

3. Der Kunde stellt safeReflex von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung von Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs-, Datenschutz- oder sonstigen Rechten durch vom Kunden bereitgestellte Inhalte beruhen.

4. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, soweit der Kunde die zugrunde liegende Rechtsverletzung zu vertreten hat.

5. safeReflex wird den Kunden über entsprechende Ansprüche Dritter unverzüglich informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit geben, an der Abwehr mitzuwirken.

6. Anerkenntnisse oder Vergleiche mit Dritten wird safeReflex ohne vorherige Abstimmung mit dem Kunden nicht abschließen, soweit dies für die Freistellungspflicht des Kunden von Bedeutung ist.

§ 12 Haftung

1. safeReflex haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von safeReflex, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet safeReflex nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags wesentlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“).

3. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung von safeReflex auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, bei Vorsatz sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Soweit die Haftung von safeReflex ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

6. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

7. safeReflex haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde Daten, Dateien, Passwörter, Zugangsdaten oder sonstige Unterlagen nicht ordnungsgemäß gesichert hat.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum von safeReflex.

2. Bei laufender Geschäftsbeziehung bleibt das Eigentum bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vorbehalten, soweit dies rechtlich zulässig ist.

3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes an safeReflex ab. safeReflex nimmt die Abtretung an.

4. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

5. safeReflex ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde mit Zahlungen in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen von safeReflex um mehr als 10 %, wird safeReflex auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

7. Der Kunde ist verpflichtet, safeReflex unverzüglich über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder sonstige Beeinträchtigungen der Sicherungsrechte zu informieren.

§ 14 Datenschutz

1. safeReflex verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner zur Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

2. Einzelheiten der Verarbeitung ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von safeReflex.

3. Soweit safeReflex personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, werden die erforderlichen Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO gesondert geschlossen.

4. safeReflex ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an mit der Vertragsabwicklung beauftragte Dienstleister, Versandunternehmen, Zahlungsdienstleister, IT-Dienstleister und sonstige Auftragsverarbeiter weiterzugeben.

5. safeReflex darf Kundendaten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Information über eigene vergleichbare Produkte und Dienstleistungen verwenden. Der Kunde kann einer Verwendung seiner Daten zu Direktwerbezwecken jederzeit widersprechen.

§ 15 Abtretung, Textform und individuelle Vereinbarungen

1. Der Kunde darf Ansprüche gegen safeReflex nur mit vorheriger Zustimmung von safeReflex abtreten, soweit die Abtretung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. § 354a HGB bleibt unberührt.

Anzeigen, Mitteilungen, Freigaben und sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung können in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen nach § 305b BGB bleiben hiervon unberührt.

3. Rechtlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von safeReflex.

2. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz von safeReflex vereinbart.

3. safeReflex ist daneben berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur, soweit sie gesetzlich zulässig ist.

5. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen safeReflex und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

6. Zwingende Vorschriften des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Sitz hat, bleiben unberührt, soweit ihre Anwendung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.